Unfallversicherung

Unfallversicherung
I. Gesetzliche U.:Besonderer Zweig der  Sozialversicherung. 1. Gesetzliche Grundlage: SGB VII vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) m.spät.Änd.; Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl I 2623); Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung vom 23.1.2002 (BGBl I 554).
- 2. Gesetzliche Grundlage: SGB VII vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) m.spät.Änd.; Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl I 2623), Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung vom 23.1.2000 (BGBl I 256).
- 3. Aufgaben: Mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, außerdem nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 SGB VII).
- 4. Kreis der Versicherten: a) Die Personen, die kraft Gesetzes versichert sind (vgl. § 2 SGB VII).
- b) Versicherung kraft Satzung: Der Träger der U. kann kraft seines Satzungsrechts bestimmte Sachverhalte dem Versicherungsschutz unterstellen, und zwar zugunsten von Unternehmern und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner von Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten. Der Versicherungsschutz entspricht dem der kraft Gesetz Versicherten (§ 3 SGB VII).
- c) Freiwillige Versicherung: Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind (§ 6 SGB VII).
- d) Versicherungsfrei (§ 4 SGB VII): In der gesetzlichen U. versicherungsfrei sind u.a. Beamte und gleichgestellte Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften bestehen, Versorgungsberechtigte nach dem BVG, Mitglieder von gemeinnützigen Gemeinschaften, Ärzte, Heilpraktiker und Apotheker, soweit sie frei selbstständig tätig sind, außerdem grundsätzlich Personen, die in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden oder der Ehegatten unentgeltlich tätig sind.
- 5. Leistungen: Heilbehandlung (§§ 26 ff. SGB VII) einschließlich medizinischer, berufsfördernder, sozialer und ergänzender Leistungen wie z.B. Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe; Leistungen bei Pflegebdürftigkeit (§ 44 SGB VII); Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation (§§ 45 ff. SGB VII); Renten an Versicherte (§§ 56 ff. SGB VII) und Leistungen an Hinterbliebene (§§ 63 ff. SGB VII), ferner Abfindungen (§§ 75 ff. SGB VII).
- 6. Träger der gesetzlichen U.: §§ 114 ff. SGB VII: Gewerbliche und landwirtschaftliche Berufgenossenschaften, Bund, Unfallkassen u.a.
- 7. Aufbringung der Mittel: §§ 150 ff. SGB VII: Die gesetzliche U. wird finanziert durch allein vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge und durch eine nachträgliche Umlage des tatsächlichen Bedarfs des Kalenderjahres. Staatliche Zuschüsse erhält die gesetzliche U. nicht.
- 8. Beschränkung der Haftung der Unternehmer: §§ 104 ff. SGB VII: Hat ein Unternehmer durch betriebliches oder privates Verhalten einem Arbeitnehmer oder einem wie ein Versicherter Tätigem einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zugefügt, ist er von der zivilrechtlichen Haftung befreit. Es tritt die U. ein. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Unternehmer vorsätzlich gehandelt oder auf einem nach § 8 II Nr.1–4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat.
II. Private U.:1. Begriff: Versicherung zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Unfällen. Leistungen sollen v.a. dazu dienen, entgehendes Einkommen im Zusammenhang mit dem Verlust der Arbeitsfähigkeit auszugleichen und im Todesfall Renten- oder Kapitalzahlungen an Hinterbliebene zu gewährleisten. I.d.R. Versicherung für berufliche und außerberufliche Unfälle (24-Stunden-Deckung) mit Weltgeltung.
- 2. Rechtsgrundlage: §§ 179–185 WG sowie i.d.R. allgemeine U. Bedingungen (AUB 99).
- 3. Leistungsarten: Leistungen im Todes- oder Invaliditätsfall (dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit,  Invalidität und  Berufsunfähigkeit); Tagegeld; Krankenhaustagegeld; Genesungsgeld; Übergangsentschädigung (bei mindestens sechs Monaten anhaltender dauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit); Heilkosten; Bergungskosten.
- 4. Formen: a) Einzel-U.: Normaler Umfang des Versicherungsschutz für einzelne Person, i.d.R. Staffelung der Prämien nach Berufstätigkeit.
- b) Familien-U.: Versicherung von mindestens zwei Personen einer Familie, oft günstigere Prämie als bei Einzel-U.
- c) Kinder-U.: Kann i.d.R. für Kinder bis 14 Jahre neu abgeschlossen werden. Für Kinder gelten günstigere Prämien als für Erwachsene. Mitversicherung von Vergiftungen infolge versehentlicher Einnahme von schädlichen Stoffen (außer Nahrungsmittel) bis zum zehnten Lebensjahr.
- d) Gruppen-U.: Verträge, in denen durch einen Versicherungsnehmer und einen Versicherungsschein eine Mehrheit von Personen versichert wird. Abschluss erfolgt i.d.R. von Arbeitgebern zu Gunsten ihrer Mitarbeiter oder von Vereinen zu Gunsten ihrer Mitglieder. Evtl. Einschränkung des Versicherungsschutzes auf Berufs- oder Vereinstätigkeit.
- e) Sport-U.: Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die i.w.S. mit der Sportausübung zusammenhängenden Unfallgefahren. Wird i.d.R. als Gruppen-U. von Sportvereinen für die Vereinsmitglieder abgeschlossen.
- f) Luftfahrtunfallversicherung. – g) Insassen-U.:  Kraftfahrtversicherung.
- h) Strahlen-U.: Versicherung für Personen, die beruflich mit strahlenerzeugenden Stoffen oder Geräten in Berührung kommen.
- i) U. mit garantierter Beitragsrückzahlung (früher U. mit Prämienrückgewähr): Sonderform, bei der die eingezahlten Prämien nach vereinbarter Frist an den Versicherungsnehmer zurückgewährt werden, gleichgültig, ob und welche Schäden während des Bestehens der Versicherung vergütet werden mussten. Der Versicherer deckt hier zusätzlich ein Zinsrisiko. Die Prämie beträgt ein Vielfaches der Normalprämie. Der Versicherungsnehmer kann seinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung beleihen oder zurückkaufen, i.d.R. frühestens nach Zahlung der Prämie für mindestens drei Jahre.
- 5. Versicherungsfall: a) Im Sinn der U. gelten als Unfälle: Plötzlich (unerwartet) von außen auf den Körper des Versicherten wirkende Ereignisse, die eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung zur Folge haben, auch (1) durch plötzliche Kraftanstrengungen hervorgerufene Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen sowie (2) Wundinfektionen (Blutvergiftungen), bei denen der Ansteckungsstoff durch eine Verletzung in den Körper gelangt ist (bei Angehörigen ärztlicher Berufe, Chemikern, Desinfektoren und dergleichen Erweiterung durch „Infektionsklausel“); dagegen nicht: (1) Vergiftungen (durch feste oder flüssige Stoffe; Gasvergiftungen können u.U. unter die U. fallen), Berufs-, Gewerbe- und weitere Infektionskrankheiten (bei Desinfektoren können akute Infektionskrankheiten gegen Prämienzuschlag mitversichert werden); Erkrankung infolge psychischer Einwirkung; (2) Schäden durch Licht-, Temperatur- und Witterungseinflüsse (aber mitversichert, wenn der Versicherte diesen Einflüssen infolge eines Versicherungsfalls ausgesetzt war); (3) Schäden durch Röntgen-, Radium-, Höhensonnen- und ähnliche Strahlen.
- b) Ausgeschlossen sind Unfälle: (1) Durch Kriegsereignisse; (2) bei Ausführung oder beim Versuch von Verbrechen oder Vergehen oder bei bürgerlichen Unruhen auf Seiten der Unruhestifter; (3) bei Heilmaßnahmen und Eingriffen am Körper des Versicherten (soweit nicht durch einen Versicherungsfall bedingt); (4) infolge von Schlag-, Krampf-, Ohnmachts- und Schwindelanfällen, von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (soweit nicht durch einen Versicherungsfall hervorgerufen); (5) soweit sie Krampfadern und Unterschenkelgeschwüre herbeiführen oder verschlimmern.
- c) Für außergewöhnliche Gefahren sind besondere Vereinbarungen erforderlich; z.B. für die Beteiligung an Fahrtveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

Lexikon der Economics. 2013.

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